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Partner & Lieferanten

Einkauf & Nachunter­nehmer

Für Lieferanten, Nachunternehmer und freie Mitarbeiter von BMGE sowie für Partner, denen BMGE ein Projekt vermittelt.

Inhalt§ 1 Geltungsbereich§ 2 Teil A – Bestellung und Vertragsschluss§ 3 Teil A – Preise und Zahlung§ 4 Teil A – Termine und Verzug§ 5 Teil A – Lieferung, Gefahrübergang und Dokumentation§ 6 Teil A – Qualität und Mängelansprüche§ 7 Teil A – Haftung, Freistellung und Versicherung§ 8 Teil A – Rechte an Arbeitsergebnissen§ 9 Teil B – Nachunternehmer: Pflichten auf der Baustelle§ 10 Teil B – Kundenschutz und Auftreten§ 11 Teil B – Freie Mitarbeiter§ 12 Teil C – Vermittlung eines Projekts durch BMGE§ 13 Teil D – Vertraulichkeit, Datenschutz und Compliance§ 14 Teil D – Kündigung§ 15 Teil D – Schlussbestimmungen

Version 1.0 · Stand 26.10.2026

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Diese Bedingungen gelten für Lieferanten, Nachunternehmer und freie Mitarbeiter, die BMGE beauftragt, sowie für Partner, denen BMGE ein Projekt vermittelt.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Bestellungen und Aufträge der Berger-Münch Engineering, Lda., Estrada Nacional 10, Complexo Industrial Sado Internacional, 283 A, Armazém D23, 2910-828 Setúbal, Portugal (einschließlich ihrer Betriebsstätte Deutschland, Eichelberg 15, 93138 Lappersdorf) („BMGE“) über Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen (Teil A und B) sowie für Projekte, die BMGE einem Partner vermittelt (Teil C). Vertragspartner wird nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
  2. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers gelten nicht, auch wenn BMGE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos annimmt. Einzelvereinbarungen haben Vorrang.
  3. Die Bedingungen gelten in der jeweils bei Bestellung gültigen Fassung auch für künftige Bestellungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.

§ 2 Teil A – Bestellung und Vertragsschluss

  1. Bestellungen und Aufträge sind nur verbindlich, wenn BMGE sie in Textform erteilt oder bestätigt. Der Auftragnehmer bestätigt jede Bestellung innerhalb von drei Arbeitstagen in Textform; danach kann BMGE die Bestellung bis zum Zugang der Bestätigung kostenfrei widerrufen.
  2. Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für BMGE kostenfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. BMGE kann Änderungen von Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistung verlangen, soweit sie dem Auftragnehmer zumutbar sind. Auswirkungen auf Preis und Termine teilt der Auftragnehmer unverzüglich in Textform mit; sie werden einvernehmlich auf Grundlage der vereinbarten Preise angepasst.

§ 3 Teil A – Preise und Zahlung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, schließen sie Verpackung, Transport und Versicherung bis zur von BMGE angegebenen Lieferadresse oder Baustelle ein (DDP gemäß Incoterms 2020).
  2. Rechnungen müssen die Bestellnummer, das Projekt und die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten; ohne diese Angaben werden sie erst nach Ergänzung fällig. Liefer- und Leistungsnachweise (Lieferschein, abgezeichnete Stundennachweise, Aufmaß) sind beizufügen.
  3. Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto. Bei Werkleistungen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und nachgewiesenen Leistungen verlangen.
  4. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen BMGE im gesetzlichen Umfang zu.
  5. Der Auftragnehmer darf Forderungen gegen BMGE nur mit Zustimmung von BMGE an Dritte abtreten; die Zustimmung wird nicht unbillig verweigert. Die gesetzlichen Regeln für Geldforderungen zwischen Kaufleuten bleiben unberührt.

§ 4 Teil A – Termine und Verzug

  1. Vereinbarte Liefer- und Ausführungstermine sind verbindlich. Erkennt der Auftragnehmer, dass ein Termin nicht eingehalten werden kann, teilt er dies BMGE unverzüglich in Textform mit Gründen und voraussichtlicher Dauer mit.
  2. Bei Verzug stehen BMGE die gesetzlichen Rechte zu. Bei Werkleistungen auf Baustellen schuldet der Auftragnehmer bei schuldhafter Überschreitung eines als verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag, insgesamt höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; BMGE kann sie bis zur Schlusszahlung geltend machen.
  3. Teil- oder Vorablieferungen bedürfen der Zustimmung von BMGE.

§ 5 Teil A – Lieferung, Gefahrübergang und Dokumentation

  1. Jeder Lieferung liegt ein Lieferschein mit Bestellnummer, Projekt und Inhalt bei. Lieferungen auf Baustellen sind mit BMGE zeitlich abzustimmen.
  2. Die Gefahr geht bei Lieferungen mit Übergabe an der Lieferadresse, bei Werkleistungen mit der Abnahme auf BMGE über.
  3. Der Auftragnehmer übergibt mit der Lieferung bzw. vor der Abnahme die für Betrieb, Wartung und Nachweise erforderlichen Unterlagen, insbesondere Datenblätter, Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen, Prüf- und Messprotokolle (z. B. nach DIN VDE 0100-600 bzw. den entsprechenden portugiesischen Vorschriften), Bestandspläne sowie Projekt- und Programmdateien.

§ 6 Teil A – Qualität und Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer leistet nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen und Sicherheitsvorschriften am Ort der Ausführung sowie den Vorgaben von BMGE. Gelieferte Produkte entsprechen den geltenden Vorschriften (insbesondere CE-Kennzeichnung, RoHS, REACH). Abweichungen von Spezifikationen oder freigegebenen Mustern bedürfen der Zustimmung von BMGE in Textform.
  2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen Vorgaben von BMGE oder gegen Vorleistungen anderer, teilt er sie BMGE unverzüglich vor Ausführung in Textform mit.
  3. BMGE untersucht Lieferungen nach Eingang auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie Identität und Menge und rügt dabei festgestellte Mängel innerhalb von zehn Arbeitstagen. Andere Mängel rügt BMGE innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdeckung. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
  4. Es gelten die gesetzlichen Mängelansprüche. Bei Kaufverträgen kann BMGE die Art der Nacherfüllung wählen. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwendung von Gefahren oder erheblichen Schäden oder wenn der Endkunde von BMGE eine sofortige Beseitigung verlangt, kann BMGE den Mangel nach vorheriger Information des Auftragnehmers auf dessen Kosten selbst beseitigen oder beseitigen lassen.
  5. Mängelansprüche verjähren bei Lieferungen in 36 Monaten ab Ablieferung, bei Bauwerken, Arbeiten an Bauwerken und Sachen, die für ein Bauwerk verwendet werden, in fünf Jahren ab Abnahme, soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht.

§ 7 Teil A – Haftung, Freistellung und Versicherung

  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Er stellt BMGE von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Mangel seiner Leistung, einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch seine Lieferung oder einem sonstigen schuldhaften Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Der Auftragnehmer unterhält für die Dauer der Zusammenarbeit eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadensfall und weist sie BMGE auf Verlangen nach. Weitergehende Ansprüche von BMGE bleiben unberührt.

§ 8 Teil A – Rechte an Arbeitsergebnissen

  1. An Plänen, Zeichnungen, Programmen, Projektdateien (z. B. ETS-, SPS- oder Visualisierungsprojekte), Berechnungen und sonstigen Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer für BMGE erstellt, räumt er BMGE mit ihrer Entstehung das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und zur Weitergabe an Endkunden. Die Vergütung dafür ist im vereinbarten Preis enthalten.
  2. Bestehende Rechte des Auftragnehmers (z. B. eigene Software-Bibliotheken) bleiben bei ihm; er räumt BMGE daran ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht ein, soweit es für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
  3. Unterlagen, Zeichnungen und Werkzeuge, die BMGE dem Auftragnehmer überlässt, bleiben Eigentum von BMGE, dürfen nur für den Auftrag verwendet werden und sind nach Abschluss zurückzugeben oder zu löschen.

§ 9 Teil B – Nachunternehmer: Pflichten auf der Baustelle

  1. Der Nachunternehmer erbringt seine Leistung in eigener Verantwortung mit eigenem, fachkundigem Personal. Weitere Nachunternehmer setzt er nur mit vorheriger Zustimmung von BMGE in Textform ein.
  2. Er hält die Vorschriften zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung, die Baustellenordnung sowie die Weisungen der Bauleitung von BMGE zur Koordination ein und führt die vereinbarten Bautages- bzw. Arbeitsberichte.
  3. Er hält die gesetzlichen Pflichten gegenüber seinen Beschäftigten ein, insbesondere zu Mindestlohn, Arbeitszeit, Sozialversicherung, Entsendung (z. B. A1-Bescheinigung) und Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen. Er stellt BMGE von Ansprüchen frei, die gegen BMGE wegen eines Verstoßes des Nachunternehmers oder seiner Nachunternehmer erhoben werden, insbesondere nach § 13 Mindestlohngesetz, § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 28e Abs. 3a SGB IV.
  4. Vor Beginn und auf Verlangen weist der Nachunternehmer die für seine Leistung erforderlichen Zulassungen und Bescheinigungen nach, insbesondere Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle oder die in Portugal erforderliche Zulassung (z. B. IMPIC-Alvará oder Registrierung bei der DGEG), Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft bzw. Bescheinigungen von Segurança Social und Autoridade Tributária, für Bauleistungen in Deutschland die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG sowie den Versicherungsnachweis. Liegt die Freistellungsbescheinigung nicht vor, behält BMGE den gesetzlichen Steuerabzug ein.
  5. Die Leistung des Nachunternehmers wird förmlich abgenommen. Der Nachunternehmer zeigt die Fertigstellung in Textform an; BMGE führt die Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen durch.
  6. Für Gewährleistungsansprüche bei Werkleistungen an Bauwerken kann BMGE 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten. Der Nachunternehmer kann den Einbehalt jederzeit durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers ablösen.

§ 10 Teil B – Kundenschutz und Auftreten

  1. Der Nachunternehmer tritt gegenüber dem Endkunden von BMGE nur im Namen von BMGE oder neutral auf, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er macht dem Endkunden keine eigenen Angebote, gibt keine Zusagen zu Preisen, Terminen oder Nachträgen und nimmt keine Weisungen oder Zahlungen des Endkunden entgegen; Anfragen des Endkunden leitet er an BMGE weiter.
  2. Der Nachunternehmer übernimmt während der Zusammenarbeit im Projekt und 24 Monate danach keine Aufträge von Endkunden, die er erst durch BMGE kennengelernt hat, für Leistungen, die Gegenstand des Projekts sind, ohne vorherige Zustimmung von BMGE in Textform. Er wirbt in diesem Zeitraum keine Mitarbeiter von BMGE aktiv ab.

§ 11 Teil B – Freie Mitarbeiter

  1. Freie Mitarbeiter erbringen ihre Leistungen als selbständige Unternehmer. Sie sind in Zeiteinteilung, Arbeitsort und Arbeitsweise im Rahmen der fachlichen und terminlichen Vorgaben des Projekts frei, setzen grundsätzlich eigene Arbeitsmittel ein und können auch für andere Auftraggeber tätig sein. Sie sind nicht in die Arbeitsorganisation von BMGE eingegliedert und unterliegen keinem allgemeinen Weisungsrecht.
  2. Für Steuern und Sozialabgaben auf ihre Vergütung sind freie Mitarbeiter selbst verantwortlich. Sie teilen BMGE unverzüglich mit, wenn sie überwiegend für BMGE tätig werden, damit die Parteien den sozialversicherungsrechtlichen Status klären können.
  3. Im Übrigen gelten für freie Mitarbeiter die Teile A und D sowie § 10 entsprechend.

§ 12 Teil C – Vermittlung eines Projekts durch BMGE

  1. Vermittelt BMGE dem Partner einen Kunden oder ein Projekt, teilt BMGE dies dem Partner in Textform mit (Anmeldung). Der Partner kann innerhalb von zehn Arbeitstagen in Textform mitteilen, dass ihm der Kunde für dieses Vorhaben bereits bekannt ist (Kontakt in den letzten zwölf Monaten); andernfalls gilt die Vermittlung als anerkannt.
  2. Schließt der Partner aufgrund der Vermittlung innerhalb von zwölf Monaten nach der Anmeldung einen Vertrag mit dem Kunden über das Vorhaben, schuldet er BMGE eine Provision. Ihre Höhe ergibt sich aus der Provisionsvereinbarung; fehlt eine solche, beträgt sie 10 % der vom Kunden tatsächlich gezahlten Netto-Vergütung für das Vorhaben einschließlich Nachträgen. Für Folgeaufträge desselben Kunden entsteht eine Provision nur, wenn dies vereinbart ist.
  3. Der Partner erbringt die Leistungen gegenüber dem Kunden im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. BMGE haftet nicht für die Durchführung des Vertrags; der Partner stellt BMGE von Ansprüchen des Kunden aus diesem Vertrag frei.
  4. Der Partner teilt BMGE vierteljährlich in Textform die geschlossenen Verträge, Nachträge und eingegangenen Zahlungen des vermittelten Kunden mit; BMGE stellt darüber Rechnung. Die Provision ist 30 Tage nach Zugang der Rechnung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Auf Verlangen bestätigt ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer des Partners die Angaben; ergibt sich eine Abweichung von mehr als 5 % zulasten von BMGE, trägt der Partner die Kosten, sonst BMGE.
  5. Der Partner leitet den vermittelten Kunden oder das Vorhaben nicht an Dritte weiter, um die Provision zu umgehen. Ist der Partner für den Kunden beratend tätig, gilt die Offenlegungspflicht aus den Partnerbedingungen § 6 entsprechend für BMGE.

§ 13 Teil D – Vertraulichkeit, Datenschutz und Compliance

  1. Der Auftragnehmer behandelt alle nicht öffentlich bekannten Informationen von BMGE und ihren Kunden, insbesondere Projektunterlagen, Zugangsdaten, Preise und Kundendaten, vertraulich und nutzt sie nur für den Auftrag. Die Pflicht gilt bis drei Jahre nach dem Ende der Zusammenarbeit, für Geschäftsgeheimnisse und Zugangsdaten so lange, wie sie bestehen. Referenzen auf Projekte von BMGE oder ihren Kunden veröffentlicht er nur mit Zustimmung von BMGE.
  2. Erhält der Auftragnehmer Zugang zu Systemen oder personenbezogenen Daten von BMGE oder ihren Kunden, verarbeitet er diese nur nach Weisung und schließt auf Verlangen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
  3. Der Auftragnehmer hält die geltenden Vorschriften gegen Korruption, Geldwäsche, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sowie Sanktions- und Exportvorschriften ein. Er gewährt Mitarbeitern von BMGE oder ihren Kunden keine unzulässigen Vorteile.
  4. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 5, schuldet er eine von BMGE nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe von bis zu 15 % des Netto-Werts des betroffenen Auftrags, mindestens 2.500 EUR. Ihre Angemessenheit kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden. Mehrere Verstöße aus demselben Vorgang gelten als ein Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatz angerechnet; der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

§ 14 Teil D – Kündigung

  1. BMGE kann einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen; der Auftragnehmer erhält dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Jede Partei kann aus wichtigem Grund kündigen, BMGE insbesondere, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnung mit angemessener Frist gegen Pflichten aus §§ 9, 10 oder 13 verstößt oder der Endkunde den Auftrag an BMGE aus Gründen kündigt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.

§ 15 Teil D – Schlussbestimmungen

  1. Es gilt portugiesisches Recht. Für Bestellungen der Betriebsstätte Deutschland und Vermittlungen über sie gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Setúbal, Portugal, für Bestellungen der Betriebsstätte Deutschland Regensburg, Deutschland. BMGE kann den Auftragnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  3. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von BMGE angegebene Liefer- bzw. Ausführungsadresse.
  4. Mitteilungen bedürfen der Textform; Mitteilungen über das Extranet genügen.
  5. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Diese Bedingungen liegen in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache vor. Maßgeblich ist die Fassung in der Sprache der Bestellung bzw. der Vereinbarung.

Weitere Bedingungen von BMGE:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Nutzungsbedingungen für das BMGE-Extranet
  • Partnerbedingungen: Vermittlung an BMGE und Beauftragung von BMGE
Deutsche Ingenieurskunst. Für Portugal geschaffen

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