Partnerbedingungen
Für Partner, die BMGE Aufträge vermitteln oder BMGE für eigene Projekte als Nachunternehmer beauftragen.
Diese Bedingungen gelten für Partner, die BMGE Aufträge vermitteln oder BMGE für ihre eigenen Projekte als Nachunternehmer oder Lieferant beauftragen.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Berger-Münch Engineering, Lda., Estrada Nacional 10, Complexo Industrial Sado Internacional, 283 A, Armazém D23, 2910-828 Setúbal, Portugal (einschließlich ihrer Betriebsstätte Deutschland, Eichelberg 15, 93138 Lappersdorf) („BMGE“) und ihren Partnern, soweit (a) ein Partner BMGE Kunden oder Projekte vermittelt (Teil A) oder (b) ein Partner BMGE für eigene Projekte als Nachunternehmer oder Lieferant beauftragt (Teil B).
- Partner im Sinne dieser Bedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Mit Privatpersonen, die BMGE einen Kontakt empfehlen, trifft BMGE gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung.
- Abweichende Bedingungen des Partners gelten nur, wenn BMGE ihnen in Textform zustimmt. Einzelvereinbarungen, insbesondere eine Provisionsvereinbarung nach dem Muster in der Anlage, haben Vorrang.
- Diese Bedingungen begründen keine Pflicht zur Vermittlung oder Beauftragung und keine Ausschließlichkeit. Jede Partei bleibt frei, mit Dritten zusammenzuarbeiten.
§ 2 Teil A – Vermittlung: Stellung des Partners
- Der Partner wird als selbständiger Vermittler (Tippgeber) im Einzelfall tätig. Er ist nicht ständig mit der Vermittlung für BMGE betraut und kein Handelsvertreter von BMGE.
- Der Partner ist nicht berechtigt, BMGE zu vertreten, Angebote, Preise, Termine oder sonstige Zusagen im Namen von BMGE abzugeben oder Zahlungen für BMGE entgegenzunehmen. Er tritt nicht als BMGE auf.
- Der Partner gibt personenbezogene Daten eines Interessenten nur an BMGE weiter, wenn der Interessent damit einverstanden ist oder eine andere Rechtsgrundlage besteht.
§ 3 Teil A – Anmeldung eines Kunden
- Der Partner meldet einen Kunden oder ein Projekt vor oder bei der ersten Kontaktaufnahme in Textform an (z. B. per E-Mail oder über das Extranet) – mit Namen des Kunden, Ansprechpartner, Ort und kurzer Beschreibung des Vorhabens.
- BMGE bestätigt die Anmeldung innerhalb von zehn Arbeitstagen in Textform oder teilt mit, dass ihr der Kunde für dieses Vorhaben bereits bekannt ist (Kontakt mit BMGE in den letzten zwölf Monaten). Ein bereits bekannter Kunde begründet keinen Provisionsanspruch.
- Eine bestätigte Anmeldung gilt zwölf Monate. Kommt in dieser Zeit kein Vertrag zustande, erlischt sie, sofern sie nicht in Textform verlängert wird.
§ 4 Teil A – Provision
- Kommt während der Geltung einer bestätigten Anmeldung aufgrund der Vermittlung ein Vertrag zwischen BMGE und dem angemeldeten Kunden über das angemeldete Vorhaben zustande, erhält der Partner eine Provision.
- Die Höhe der Provision ergibt sich aus der Provisionsvereinbarung mit dem Partner. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt die Provision 5 % der vom Kunden tatsächlich gezahlten Netto-Vergütung (ohne Umsatzsteuer) für das Vorhaben einschließlich vereinbarter Nachträge. Für Folgeaufträge desselben Kunden entsteht eine Provision nur, wenn dies vereinbart ist.
- Nicht provisionspflichtig sind durchlaufende Kosten, die BMGE dem Kunden ohne Aufschlag weiterberechnet (z. B. Gebühren, Abgaben, im Auftrag des Kunden beschaffte Fremdleistungen), soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Anspruch entsteht erst und nur in dem Umfang, in dem der Kunde bezahlt. Wird eine Zahlung zurückgefordert, gemindert oder zurückerstattet, vermindert sich die Provision entsprechend; zu viel gezahlte Provision erstattet der Partner.
- Wird der Vertrag aufgehoben, widerrufen oder aus Gründen, die BMGE nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, entfällt die Provision für den nicht bezahlten Teil.
§ 5 Teil A – Abrechnung
- BMGE rechnet die Provision vierteljährlich über die im abgelaufenen Quartal eingegangenen Zahlungen ab und teilt dem Partner die Grundlage der Berechnung mit.
- Der Partner stellt BMGE auf dieser Grundlage eine ordnungsgemäße Rechnung; die Parteien können eine Abrechnung im Gutschriftverfahren vereinbaren. Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt; bei grenzüberschreitenden Leistungen gilt gegebenenfalls das Reverse-Charge-Verfahren.
- Die Provision ist 30 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Mit der Provision sind alle Aufwendungen des Partners für die Vermittlung abgegolten.
§ 6 Teil A – Lauterkeit und Offenlegung
- Berät oder plant der Partner für den Kunden (z. B. als Architekt, Fachplaner, Projektsteuerer oder Berater) oder handelt er sonst in dessen Interesse, steht ihm eine Provision nur zu, wenn er dem Kunden die Provision vor Vertragsschluss in Textform offengelegt hat und dies mit seinen beruflichen Pflichten vereinbar ist.
- Der Partner darf keine Provision, keinen Vorteil und keine Zahlung an Mitarbeiter, Vertreter oder Berater des Kunden weitergeben oder versprechen.
§ 7 Teil B – Beauftragung von BMGE durch den Partner
- Beauftragt der Partner BMGE mit Lieferungen oder Leistungen für eigene Projekte, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BMGE in der Fassung für Unternehmer, ergänzt durch die folgenden Regelungen.
- Der Partner teilt BMGE vor der Beauftragung in Textform die für die Leistung von BMGE wesentlichen Regelungen seines Vertrags mit dem Endkunden mit, insbesondere Termine, Vertragsstrafen, Abnahme, Mängelfristen und Sicherheiten. BMGE ist an solche Regelungen nur gebunden, soweit sie im Auftrag an BMGE ausdrücklich vereinbart sind.
- Der Partner koordiniert die Schnittstellen zum Endkunden und zu anderen Gewerken und stellt die Zugänge und Mitwirkungen des Endkunden sicher, die BMGE für ihre Leistung benötigt.
§ 8 Teil B – Auftreten gegenüber dem Endkunden
- BMGE stimmt sich mit dem Endkunden nur über den Partner ab, soweit nichts anderes vereinbart ist oder der Partner nicht erreichbar ist und eine Entscheidung zur Abwendung von Gefahren oder Schäden erforderlich ist.
- Ist vereinbart, dass BMGE im Namen des Partners auftritt, nutzt BMGE gegenüber dem Endkunden keine eigene Werbung. Die Pflicht von BMGE, Arbeitskleidung, Fahrzeuge und Dokumente nach gesetzlichen Vorgaben zu kennzeichnen, bleibt unberührt.
§ 9 Teil B – Vergütung, Abnahme und Mängel
- Die Vergütung von BMGE ist unabhängig davon fällig, ob und wann der Endkunde den Partner bezahlt.
- Die Leistung von BMGE wird gegenüber dem Partner abgenommen. Die Abnahme richtet sich nach den AGB von BMGE; sie hängt nicht von der Abnahme der Gesamtleistung durch den Endkunden ab.
- Mängelansprüche und Haftung richten sich nach den AGB von BMGE. Der Partner gibt BMGE Mängelrügen des Endkunden unverzüglich in Textform weiter und ermöglicht BMGE die Nacherfüllung.
§ 10 Teil B – Kundenschutz zugunsten des Partners
- BMGE wirbt Endkunden, die sie ausschließlich über einen Auftrag des Partners kennengelernt hat, während der Zusammenarbeit im Projekt und 24 Monate danach nicht aktiv für Leistungen ab, die Gegenstand des Projekts sind.
- Wendet sich ein solcher Endkunde in diesem Zeitraum von sich aus an BMGE, informiert BMGE den Partner. Die Parteien verständigen sich, ob der Partner einbezogen wird oder eine Provision nach Teil A erhält; ohne Einigung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
§ 11 Vertraulichkeit und Umgehungsschutz
- Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der anderen Partei, insbesondere Kundendaten, Preise, Kalkulationen, technische Konzepte und Lieferantenbeziehungen, vertraulich und nutzen sie nur für die gemeinsame Zusammenarbeit. Die Pflicht gilt bis drei Jahre nach dem Ende der Zusammenarbeit, für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie sie bestehen.
- Der Partner beauftragt Lieferanten, Subunternehmer oder Fachplaner, die er erst durch BMGE im Rahmen eines gemeinsamen Projekts kennengelernt hat, während der Zusammenarbeit im Projekt und 24 Monate danach nicht unter Umgehung von BMGE mit Leistungen, die Gegenstand des Projekts sind. Keine Partei wirbt in diesem Zeitraum Mitarbeiter der anderen Partei aktiv ab.
- Verstößt eine Partei schuldhaft gegen Absatz 2 oder gegen § 10, schuldet sie eine von der anderen Partei nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe von bis zu 15 % des Netto-Werts des betroffenen Auftrags, mindestens 2.500 EUR. Ihre Angemessenheit kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden. Mehrere Verstöße aus demselben Vorgang gelten als ein Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatz angerechnet; der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
§ 12 Haftung
- Für die Haftung von BMGE gilt § 18 der AGB von BMGE (Fassung für Unternehmer) entsprechend; im Rahmen von Teil A haftet BMGE nicht für die Durchführung oder Bezahlung des Vertrags durch den Kunden.
- Der Partner stellt BMGE von Ansprüchen Dritter frei, die auf unzutreffenden Angaben oder unzulässigen Zusagen des Partners beruhen.
§ 13 Datenschutz und Compliance
- Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortung nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Verarbeitet eine Partei Daten im Auftrag der anderen, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
- Beide Parteien halten die geltenden Vorschriften gegen Korruption, Geldwäsche und Schwarzarbeit sowie Sanktionsvorschriften ein.
§ 14 Laufzeit und Kündigung
- Diese Bedingungen gelten auf unbestimmte Zeit für alle Vermittlungen und Beauftragungen zwischen den Parteien. Jede Partei kann die Zusammenarbeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündigen; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Für Verträge, die vor dem Ende der Zusammenarbeit aufgrund bestätigter Anmeldungen geschlossen werden, bleiben die Provisionsansprüche bestehen. Laufende Aufträge nach Teil B werden zu Ende geführt. Die Pflichten zu Vertraulichkeit und Umgehungsschutz gelten fort.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Es gilt portugiesisches Recht. Für die Zusammenarbeit mit der Betriebsstätte Deutschland (Anmeldung, Auftrag oder Auftragsbestätigung über die Betriebsstätte Deutschland) gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist Setúbal, Portugal, für die Zusammenarbeit über die Betriebsstätte Deutschland Regensburg, Deutschland.
- Mitteilungen, Anmeldungen und Bestätigungen bedürfen der Textform; Mitteilungen über das Extranet genügen.
- Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- BMGE kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern. Änderungen teilt BMGE mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit; widerspricht der Partner nicht vor Inkrafttreten, gelten sie als angenommen, worauf BMGE in der Mitteilung hinweist. Bei Widerspruch kann jede Partei die Zusammenarbeit zum Inkrafttreten kündigen.
- Diese Bedingungen liegen in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache vor. Maßgeblich ist die Fassung in der Sprache, in der die Zusammenarbeit vereinbart wurde.
Anlage – Muster Provisionsvereinbarung
Zwischen Berger-Münch Engineering, Lda. („BMGE“) und dem Partner: ______________________________ (Firma, Anschrift, Steuernummer/NIF)
Es gelten die Partnerbedingungen bzw. die Einkaufs- und Nachunternehmerbedingungen von BMGE in der jeweils aktuellen Fassung. Ergänzend wird vereinbart:
1. Provision, die BMGE an den Partner für vermittelte Aufträge zahlt: ____ % der vom Kunden gezahlten Netto-Vergütung (Partnerbedingungen Teil A).
2. Provision, die der Partner an BMGE für von BMGE vermittelte Projekte zahlt: ____ % der vom Kunden an den Partner gezahlten Netto-Vergütung (Einkaufs- und Nachunternehmerbedingungen Teil C).
3. Folgeaufträge desselben Kunden innerhalb von ____ Monaten sind ☐ provisionspflichtig ☐ nicht provisionspflichtig.
4. Geltungsbereich: ☐ alle Kunden und Projekte ☐ nur folgende Kunden/Projekte: ______________________________
5. Abrechnung: ☐ vierteljährlich ☐ monatlich ☐ Gutschriftverfahren
6. Sonstiges: ______________________________
Ort, Datum: ____________________ Unterschrift BMGE: ____________________ Unterschrift Partner: ____________________
Weitere Bedingungen von BMGE:
